Reglement über die Abfallbewirtschaftung

Gestützt auf §§ 6 Abs. 3, 22 Abs. 1 und 35 Abfallgesetz erlässt die Gemeinde Berlikon folgendes Abfallreglement.


I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck

Das Reglement bezweckt die Vermeidung von Abfällen, die Verminderung der Abfallmenge, die sinnvolle Wiederverwendung und Verwertung sowie die schadlose Beseitigung der Abfälle.


Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Berlikon.


Art. 3 Übergeordnete Erlasse

Die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Gewässer und Umweltschutz sowie die Abfallbewirtschaftung sind übergeordnet und gehen diesen Bestimmungen vor.


Art. 4 Abgabepflicht

Abfälle sind der Kehrichtabfuhr oder den Spezialabfuhren mitzugeben, respektive bei den Sammelplätzen bereitzustellen oder zu den vorgegebenen Zeiten an der oder den Sammelstellen abzugeben.


Art. 5 Ablagerungs- und Verbrennungsverbot

Ablagerungen auf nicht genehmigten Deponien sind verboten. Die Entsorgung von widerrechtlich auf dem Gemeindegebiet Berlikon deponiertem Kehrricht wird dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in nicht geeigneten Feuerungsanlagen ist verboten.


II. Organisation
Art. 6 Zuständigkeit

  1. Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement sowie die Bestimmungen des Bundes und des Kantons, soweit die Gemeinde zuständig ist. 
  2. Der Gemeinderat kann Dritte mit der Organisation von Sammeldiensten und der Verwertung der Abfälle beauftragen.
  3. Der Gemeinderat kann die vom Regierungsrat erlassenen Trennungsvorschriften ergänzen.
  4. Er kann Vorschriften des Verbandes für verbindlich erklären.


Art. 7 Information

Das zuständige Organ orientiert periodisch über die Sammeltouren und Sammelplätze.


Art. 8 Kontrolle

Die zuständigen Organe der Gemeinde sind berechtigt, die Abfallanlagen zu kontrollieren. Die Anlagenbetreiber haben bei diesen Kontrollen mitzuwirken.


Art. 9 Sammeldienste/Sammelplätze

  1. Das zuständige Organ legt fest:
    a) Die Sammeldienste für Siedlungsabfälle
    b) Die Sammeldienste oder Sammelplätze für Separatsammlungen
    c) Die Sammeldienste oder Sammelplätze für Sonderabfälle und problematische Abfälle
  2. Es erlässt die notwendigen Anordnungen für die Durchführung der Sammlungen
    und macht diese mit Hilfe eines Merkblattes öffentlich bekannt.


III. Finanzierung
Art. 10 Grundsatz

Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von der Gemeinde zu erfüllenden Aufgaben in einer Gebührenordnung fest. Massgebend sind das Kostendeckungs- und das Verursacherprinzip.


Art. 11 Gebühren

1) Die Gebühren befinden sich  im Anhang zu diesem Reglement.
2) Soweit der Verband Aufgaben der Gemeinde übernimmt gilt der Gebührentarif des Verbandes.


Art. 12 Teuerung

Der Gemeinderat kann die Gebühren quartalsweise der Teuerung anpassen.
 


IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkraftsetzung dieses Reglementes werden sämtliche bisherigen Abfallreglemente auf gehoben.


Art. 14 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt nach Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung und Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.


Von der Gemeindeversammlung am 14. April 2015 genehmigt.

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